Rz. 2

Die Vorschrift übernimmt für den Bereich der Leistungen der Eingliederungshilfe in den Abs. 1 und 2 die zuvor auch für diese Leistungen in § 10 SGB XII getroffenen Regelungen. In Abs. 3 ist eine eigenständige Regelung für Leistungen zur Sozialen Teilhabe getroffen. Abs. 4 übernimmt die bis zum 31.12.2019 in § 57 SGB XII normierten Regelungen zum Persönlichen Budget; § 57 SGB XII wurde mit Art. 13 Nr. 19 BTHG zum 1.1.2020 aufgehoben.

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