Sind die Besteuerungsgrundlagen im Besteuerungsverfahren nicht zu ermitteln, so werden sie regelmäßig durch das FA geschätzt. Wenn neben dem Besteuerungsverfahren auch ein Steuerstrafverfahren gegen den Mandanten anhängig ist, stellt sich die Frage, ob und wie die Schätzungen im Steuerstrafverfahren behandelt werden.

Im Gegensatz zur steuerrechtlichen Beurteilung, bei der der Bundesfinanzhof (BFH) die Regelungen für eine Schätzung aufstellt, sind die grundlegenden Voraussetzungen in strafrechtlicher Hinsicht in den letzten Jahren vom Bundesgerichtshof (BGH), Senaten für Strafrecht, aufgestellt worden.

Im Folgenden sollen diese Voraussetzungen dargestellt werden und Handlungsempfehlungen für die Praxis gegeben werden.

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