Kommentar

Ist eine Kapitalgesellschaft schweizerischen Rechts mit Ort der Geschäftsleitung in Deutschland an einer schweizerischen Gesellschaft wesentlich beteiligt, sind die Dividendenausschüttungen steuerfrei, wenn die schweizerische Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich Einkünfte aus Tätigkeiten i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG oder aus Beteiligungen i. S. d. § 8 Abs. 2 AStG bezieht ( Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b DBA-Schweiz ). Handelt es sich bei der schweizerischen Gesellschaft um eine sogenannte Domizilgesellschaft ohne eigene Geschäftsausstattung und eigenes Personal, und werden ihre Geschäfte in ihrem Namen über andere Gesellschaften abgewickelt, stellt sich die Frage, ob die Domizilgesellschaft überhaupt den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt. Die Übernahme des dafür erforderlichen Unternehmerrisikos wird grundsätzlich vermutet. Im Urteilsfall lagen nur im Ausland erzielte Gewinne vor. Es erfolgte keine Gewinnverlagerung von Deutschland in die Schweiz. Unter diesen Umständen konnte die Vermutung nicht widerlegt werden. Auch die Anwendung des § 42 AO (Gestaltungsmißbrauch) kam nicht in Betracht ( Ausländische Einkünfte ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 06.12.1995, I R 40/95

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