2.1 Dauer der Förderung

 

Rz. 3

Abs. 1 gestaltet den Gründungszuschuss als Leistung aus, die nach positiver Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit in definierter Höhe an den Existenzgründer erbracht wird. Der Agentur für Arbeit ist insoweit kein gesondertes Ermessen über die Dauer oder die Höhe der Förderung eingeräumt.

 

Rz. 4

Die Dauer der Förderung mit dem Gründungszuschuss in der ersten Förderphase beträgt 6 Monate. Dabei muss es sich nicht um Kalendermonate handeln. Die Förderung wird jedoch in Monatsbeträgen ausbezahlt. Einen kürzeren Zeitraum für den Fall, dass der Existenzgründer des Zuschusses jedenfalls aus wirtschaftlichen Gründen nicht bedarf, sieht das Gesetz nicht vor. Die weitere Zahlung des Gründungszuschusses ist allerdings ausgeschlossen, wenn die selbständige Tätigkeit beendet wurde.

 

Rz. 5

Der Gründungszuschuss umfasst während dieses ersten Bewilligungsabschnitts einen individuellen Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts und einen pauschalierten Zuschuss zur sozialen Absicherung. Der individuelle Zuschuss wird in Höhe des Betrages geleistet, den der Existenzgründer zuletzt als Arbeitslosengeld bezogen hat. Er ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.

 

Rz. 5a

Der zweite Bewilligungsabschnitt umfasst eine Förderdauer von 9 Monaten. Die Förderung macht eine gesonderte Ermessensentscheidung erforderlich. Dafür ist maßgebend, dass sich die Gründung so weit am Markt gefestigt und behauptet hat, dass der Existenzgründer seinen Lebensunterhalt aus den laufenden Einnahmen verwenden kann (SG Chemnitz, Urteil v. 12.6.2014, S 26 AL 863/12). Ein Gründungszuschuss sei nicht notwendig, wenn u. a. die Beiträge zur sozialen Sicherung aus einem im Zuge der Gründung erhaltenen Darlehen bestritten werden könnten.

 

Rz. 5b

Maßstab für die weitere Prognoseentscheidung soll die künftig zu erwartende Entwicklung der Tätigkeit sein. Die Geschäftszahlen aus der ersten Gründungsphase könnten zwar als wichtiges Indiz für die Tragfähigkeit der Entscheidung herangezogen werden. Allein der Umstand, dass die erzielten Gewinne von den anfangs erwarteten Einnahmen abweichen, rechtfertige aber dann keinen Schluss auf die Tragfähigkeit, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die weitere Förderung substantiiert dargelegt werden könne, dass künftig bessere Zahlen zu erwarten seien und die bisherigen Einnahmen entweder auf branchenüblichen Anlaufschwierigkeiten oder individuellen Umständen beruhten, die das Geschäftskonzept als solches nicht in Frage stellten (SG Berlin, Urteil v. 8.3.2013, S 58 AL 207/13, info also 2013 S. 117). Auch der durchschnittliche Unternehmensgewinn in der ersten Phase der Existenzgründung ist kein geeigneter Maßstab für eine Ermessensentscheidung, weil die Entwicklung nicht berücksichtigt wird (vgl. SG Wiesbaden, Urteil v. 9.10.2014, S 5 AL 209/12, info also 2015 S. 64).

2.2 Höhe der Förderung (1. Bewilligungsabschnitt)

 

Rz. 5c

Das Alg wird zwar für Kalendertage berechnet und geleistet (§ 154 Satz 1). Als laufende Geldleistung wird das Alg regelmäßig monatlich ausgezahlt (§ 337 Abs. 2). Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt (§ 154 Satz 2). Dementsprechend beträgt der monatliche Gründungszuschuss das 30-Fache des zuletzt bezogenen täglichen Alg. Das ist der Betrag, den der Existenzgründer für den letzten Tag der Erfüllung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld vor dem Leistungszeitraum für den Gründungszuschuss tatsächlich erhalten hat. Ein Steuerklassenwechsel, der auf den Bezug von Alg ohne Einfluss geblieben ist, wird auch bei der Berechnung des Gründungszuschusses nicht berücksichtigt (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.2.2011, L 12 AL 3436/10, NZS 2011 S. 958). Ebenso bleiben andere Änderungen mit Einfluss auf die Höhe des Alg und damit auf die Höhe des Gründungszuschusses unberücksichtigt. Auf einen etwaigen höheren oder geringeren Anspruch kommt es nicht an. Ebenso ist unerheblich, ob für vorherige Tage des Monats Alg in anderer Höhe bezogen wurde. Wird das Alg für die Zeit vor der Existenzgründung nachträglich erhöht und nachgezahlt, ändert sich auch die Höhe des Gründungszuschusses. Wird das Alg durch teilweise Aufhebung des die Leistung bewilligenden Bescheides abgesenkt, bleibt dies für den Gründungszuschuss ohne Auswirkungen. Der Bezug des Gründungszuschusses hat für die Bemessung eines späteren Alg zur Folge, dass dieser Bezug dem Bezug von Alg nach § 151 Abs. 4 nicht gleichgestellt werden kann, eine Besitzstandswahrung im Umfang des früher bezogenen Alg (Bemessungsgrundlage) also insoweit ausscheidet (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.11.2010, L 12 AL 153/10, info also 2011 S. 128). Wird der Gründungszuschuss als Vorschuss gezahlt (§ 42 SGB I) und stellt sich später heraus, dass schon dem Grunde nach kein Anspruch auf den Gründungszuschuss bestand, richtet sich die Rückabwicklung ohne Notwendigkeit einer Aufhebung der Bewilligung nach den Vorschriften des SGB X allein nach § 42 Abs. 2 SGB I (vgl. BSG zum Überbrückungsgeld, Urteil v. 1.7.2010, B 11 AL 19/09 R, SozR 4-1200 § 42 Nr. 2).

 

Rz. 6

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