Rz. 1

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 57 nach § 93 überführt.

§ 57 ist zum 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) in das SGB III eingefügt worden. Sie ersetzte die vorherige Fassung des § 57 über das Überbrückungsgeld bei Existenzgründung.

Das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) hat § 57 in Abs. 5 geändert. Diese Änderungen traten mit Wirkung zum 1.1.2008 in Kraft.

Zum 1.8.2009 wurde § 57 Abs. 2 geändert durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939).

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurden Abs. 1 und 2 des § 57 mit Wirkung zum 28.12.2011.2011 geändert.

Durch dasselbe Gesetz wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 93 neu gefasst.

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