Rz. 1

Der Inhalt der Vorschrift ist ursprünglich mit der Neuregelung des Arbeitsförderungsrechts in dem ab 1.1.1998 in das Sozialgesetzbuch eingefügten SGB III in den §§ 217 bis 224 zusammengefasst worden. Folgende Übergangsregelung galt: Alle vorgenannten AFG-Leistungen wurden auf der Grundlage der Bestimmungen, die bis Ende 1997 galten, abgewickelt. Mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurden die Vorschriften zur Eingliederung von Arbeitnehmern zum Teil neu gefasst und um die Sonderregelung des § 421f ergänzt. Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) sah in der ab 1.1.2004 geltenden Neufassung der Vorschriften §§ 217 bis 224 die weitere Straffung der Eingliederungszuschüsse vor. Zur Verwaltungsvereinfachung wurden die Arten der Eingliederungszuschüsse von bislang 4 auf 2 verringert. Gleichzeitig wurden Förderdauer und -höhe (vgl. § 218) abgesenkt.

 

Rz. 2

Die jetzige Fassung der Vorschrift resultiert aus Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854). Die Vorschrift ist zum 1.4.2012 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sind die Eingliederungszuschüsse neu strukturiert worden. Ziel der Neuregelung war es, eine in der Praxis als unübersichtlich wahrgenommene Förderstruktur zu korrigieren und den Bürokratieabbau im Bereich der Arbeitsförderung weiter voranzutreiben (BT-Drs. 17/6277 S. 102). Die Vorschriften der §§ 88 bis 92 entsprechen dabei im Wesentlichen den bisherigen §§ 217 bis 222. § 88 als Grundnorm ist dabei inhaltlich bestehen geblieben. Um das Verständnis zu erhöhen – so die Gesetzesbegründung – wurde die Formulierung "Vermittlungshemmnis" gestrichen, da sie durch den fortbestehenden Text ausreichend wiedergegeben wird. Die ehemalige Formulierung "Minderleistung" in § 217 a. F. wurde als "Einschränkung der Arbeitsleistung" und das Wort "Eingliederungserfordernis" durch "Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes" eindeutiger gefasst (BT-Drs. 17/6277 S. 102). Der im ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/6277) enthaltene und aus § 217 Satz 2 a. F. übernommene Satz 2 – "Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich … nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung)." – ist im Rahmen der Ausschussberatungen wieder gestrichen worden und findet sich nun in § 89 Satz 1 wieder.

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