Rz. 1

Der Inhalt der Vorschrift ist mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 4 des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467) mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert worden. Dabei ist der Abs. 2, der eine Beschränkung der Berufsorientierungsmaßnahmen auf bis zu 4 Wochen und die Vorgabe der regelmäßigen Durchführung in der unterrichtsfreien Zeit vorsah, aufgehoben worden. Dadurch wird die bis 31.12.2013 befristete erweiterte Berufsorientierung nach § 130 dauerhaft in § 48 integriert. Damit soll die Zielsetzung der Qualifizierungsinitiative von Bund und Ländern und des Ausbildungspakts von Bundesregierung und Spitzenverbänden der Wirtschaft/Kultusministerkonferenz unterstützt werden. Zudem sollen die berufliche Eingliederung behinderter junger Menschen verbessert und der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention flankiert werden (BT-Drs. 17/10749 S. 16).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge