Rz. 127

Die Förderung von Aktivierungs- bzw. beruflichen Eingliederungsmaßnahmen setzt einen Antrag voraus (§ 323 Abs. 1 Satz 1), zumindest muss die Zustimmung der geförderten Person vorliegen, die sodann als Antrag zu werten ist (vgl. § 323 Abs. 1 Satz 3 und 4). Im Hinblick auf das Meistbegünstigungsprinzip sollten auf eine Förderung oder deren Notwendigkeit gerichtete Aussagen und Fragestellungen als rechtswirksamer Antrag anzusehen sein.

 

Rz. 127a

Der Eintritt einer Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme setzt eine rechtmäßige Rechtsfolgenbelehrung voraus. Fehlt es an einem Hinweis auf den Beginn der Sperrzeit, gibt die Rechtsfolgenbelehrung keine Antwort auf die Frage, für welche konkreten Tage der Zahlungsanspruch entfallen würde, und kann nicht in Gänze ihr Ziel erreichen, dem Arbeitslosen unmissverständlich zu vermitteln, welche Nachteile ein versicherungswidriges Verhalten für ihn haben würde. Dem stehen auch keine unüberwindbaren Hindernisse im Hinblick auf die Verwaltungspraktikabilität entgegen. Das BSG hat es in der Vergangenheit stets genügen lassen, wenn der Beginn der drohenden Sperrzeit mit der Formulierung "vom Tag nach … an" in Aussicht gestellt worden ist (BSG, Urteil v. 29.11.2022, B 11 AL 33/21 R).

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