Rz. 3

Abs. 1 bezieht sich auf die seit dem 1.8.2016 neuen Weiterversicherungstatbestände der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) und der beruflichen Weiterbildung, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5). Weiterbildungen nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind ausgeschlossen, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.

 

Rz. 4

Die Übergangsregelung bedeutet einen Verzicht auf das Erfordernis für eine freiwillige Weiterversicherung in diesen Fällen, dass der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung (§ 28a Abs. 3 Satz 1 in der ab 1.8.2016 maßgebenden Fassung). Stattdessen genügt es, den Antrag innerhalb von 3 Monaten seit Inkrafttreten der Neuregelung zu stellen, also im Zeitraum vom 1.8.2016 bis 31.10.2016. Beginnt die Elternzeit oder die berufliche Weiterbildung am 1.8.2016 oder später, gilt § 28a Abs. 1 Satz 1 uneingeschränkt.

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