Rz. 1

§ 434k ist durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) zum 1.1.2005 in das SGB III eingefügt worden und wurde zum 1.1.2005 neu gefasst durch das Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950).

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) aufgehoben.

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthielt Übergangsregelungen zur Förderung von Deutsch-Sprachlehrgängen nach den §§ 419, 420 a. F.

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