Rz. 1

Abs. 1 Satz 2 wurde mit Wirkung zum 1.4.1999 und Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.1998 angefügt durch Art. 1 Nr. 9 Entlassungsentschädigungs-ÄndG ­(EEÄndG) v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 396).

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2854) aufgehoben.

 

Rz. 2

Die Vorschrift stellte sicher, dass die Übergangsregelung nach Art. 11 Nr. 40 AFRG und damit die Erstattungsregelung des § 128 AFG auch weiterhin – und entsprechend der Zahlungsweise des Arbeitslosengeldes für alle 7 Kalendertage einer Woche (§ 139) – auf die Fälle anzuwenden war, auf die die Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 3a und des § 117a AFG in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden waren.

Abs. 2 schützte Arbeitgeber, die sich vor Inkrafttreten des § 147a von älteren Arbeitnehmern getrennt hatten, unter Vertrauensgesichtspunkten vor der Erstattungspflicht, soweit diese nicht allein nach Abs. 1 bestand.

Zur Anwendung der Vorschrift vgl. BSG, Urteile v. 21.11.2002, B 11 AL 37/02, SozR 3-4100 § 128 Nr. 16, und v. 13.7.2006, B 7a AL 32/05 R, NZA-RR 2007 S. 38.

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