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Die Regelung über die weitere Anwendung der Vorschriften des AFG berücksichtigt das Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts ab 1999. Das Recht des AFG ist nicht nur in Fällen anzuwenden, in denen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, sondern auch in Fällen der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse und in Fällen der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit in der Bundesrepublik ohne Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, wenn ein solches mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt. Diese Sachverhalte sind der Eröffnung des Konkursverfahrens im AFG gleichgestellt.

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