Rz. 2

Abs. 1 stellt für die Vorbeschäftigungszeit sicher, dass Zeiten, die nach dem AFG zur Erfüllung der Voraussetzungen für das Unterhaltsgeld (Uhg) oder das Übergangsgeld (Übg) dienten und vor dem Inkrafttreten des SGB III zurückgelegt worden sind, als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses zur Erfüllung der Vorbeschäftigungszeit beitragen.

Abs. 2 gewährleistet, dass Ansprüche auf Uhg, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zuerkannt worden sind, grundsätzlich nicht neu zu bemessen sind. Das soll mit Blick auf die zeitlich begrenzte Leistungsbewilligung für die Dauer der Maßnahme aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität unterbleiben. Dasselbe gilt für den Leistungssatz, der sich für eine bestimmte Gruppe von Beziehern von Uhg bei Anwendung des neuen Rechts ändern würde. Für Veränderungen, die für die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe maßgebend sind, bleibt es ebenfalls beim bisherigen Recht.

Abs. 3 vollzieht die für die Dauer des Anspruchs auf Alg geschaffene Übergangsregelung für die Eingliederungshilfe (Eghi) nach § 62a Abs. 1 und 2 AFG nach. Insbesondere aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität sollen die Vorschriften des AFG über das Konkursausfallgeld dann weiterhin Anwendung finden, wenn ein Konkursverfahren bereits vor Inkrafttreten des SGB III eröffnet worden ist oder vor diesem Zeitpunkt ein anderes, in § 141b Abs. 3 AFG bezeichnetes Ereignis eingetreten ist (Abs. 4, vgl. LSG Berlin, Urteil v. 6.8.2004, L 4 AL 1/03 – rechtskräftig – unter Bezugnahme auf BSG, Urteil v. 4.3.1999, B 11/10 AL 3/98 R, DBlR der BA Nr. 4524 AFG/§ 141e).

Abs. 5 trifft eine Übergangsregelung zu verbleibenden Bezugszeiten für das Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit nach 1997.

Die Vorschrift hat keine praktische Bedeutung mehr.

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