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Die Vorschrift stellt sicher, dass Zeiten, in denen Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz bestand, beitragsrechtlich wie Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem SGB III zu behandeln sind. Die Regelung erlaubt damit, Rechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der Neuregelung im SGB III fortbestehen, für die Zeit vor und nach Inkrafttreten der Neuregelung als einheitliches Versicherungspflichtverhältnis zu behandeln. Die Vorschrift hat keine praktische Bedeutung mehr.

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