Rz. 12

Trifft die Übergangsregelung zu, ist das zuletzt geltende Recht maßgebend. Die Regelung beschreibt zwar die Anwendung der maßgebenden Vorschrift(en) in der am Tag vor dem Inkrafttreten der Neufassung gültigen Fassung. Dabei bleibt aber nicht unberücksichtigt, dass dieselbe Übergangsregelung (möglicherweise mit Einschränkungen) auch auf die letzte Fassung anzuwenden ist. Bei Teilzeitmaßnahmen zur beruflichen Weiterbildung mit einer mehrjährigen Dauer ist denkbar, dass dieselbe Übergangsregelung noch häufiger im Verlauf der Maßnahme anzuwenden ist.

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