Rz. 1

Um Beziehern von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, insbesondere Arbeitgebern und Trägern von Maßnahmen Planungssicherheit zu geben und die Agenturen für Arbeit vom Aufrollen laufender Fälle zu entlasten, sollen die zu Maßnahmebeginn bzw. im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Vorschriften für laufende Fälle regelmäßig weiter anwendbar bleiben, soweit nicht Sonderregelungen etwas Anderes bestimmen (vgl. BSG, Urteil v. 15.8.2002, B 7 AL 132/01). Die Vorschrift durchbricht das Geltungsraumprinzip, nach dem neues Recht dann Anwendung findet, wenn die maßgebende Rechtsfolge in der Zeit eintritt, die bereits von der neuen Regelung erfasst wird (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.2008, B 11 AL 48/07 R unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 27.8.2008, B 11 AL 11/07 R). Nachdem die Vorschrift alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung umfasst, ist sie für betroffene Arbeitnehmer in gleicher Weise bedeutsam.

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