Rz. 11

Abs. 2 enthält eine Befristung für die Förderung. Grundsätzlich werden Beschäftigungsverhältnisse gefördert, die bis 31.12.2007 begründet worden sind.

 

Rz. 12

Die Förderung ist im Übrigen nicht befristet, reicht also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 wegen Erreichens des Regelrentenalters versicherungsfrei zur Arbeitsförderung wird. Förderfälle nach § 418 können daher bis etwa Mitte des Jahres 2018 reichen.

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