Rz. 8

Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Arbeitgeber von der Beitragstragung befreit. Die Beitragstragung bestimmt § 346. Der Arbeitgeber und der versicherungspflichtig Beschäftigte haben den Beitrag zur Arbeitsförderung je zur Hälfte zu tragen. § 418macht nur Sinn, wenn der Arbeitgeber mit dem älteren Arbeitnehmer ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet hat.

 

Rz. 9

Der Arbeitnehmer ist in die Förderung nicht einbezogen. Er hat nach Abs. 1 Satz 2 seinen Beitragsanteil zu tragen.

 

Rz. 10

Der Arbeitgeber hat im Übrigen seinen Verpflichtungen als Arbeitgeber nachzukommen. Insbesondere hat er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu ermitteln, und den Arbeitnehmerbeitrag einzubehalten. Er darf lediglich seinen Beitragsanteil zur Arbeitsförderung behalten. Allerdings setzt dies einen Befreiungsakt voraus, der Arbeitgeber muss die Befreiung beantragen. Den Befreiungsbescheid muss er der zuständigen Einzugsstelle vorlegen.

 

Rz. 10a

Ob die Förderung für sich allein genommen einen Anreiz bieten konnte, darf bezweifelt werden. Die Beiträge zur Arbeitsförderung sind in den letzten Jahren um mehr als 50 % gefallen. Bei einer Bemessungsgrundlage von 2.000,00 EUR monatlich spart der Arbeitgeber bei einem Beitragssatz von 3 % monatlich 15,00 EUR. Dafür allein wird ein Arbeitgeber wohl kaum erstmals ein Beschäftigungsverhältnis mit einem älteren Arbeitslosen erstmals begründet haben statt mit einem jüngeren Arbeitnehmer.

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