Rz. 1

Die Vorschrift ist ursprünglich als § 41 durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) mit Wirkung zum 1.1.1998 in Kraft getreten.

Durch das Dritte Gesetz für Reformen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 41 neu gefasst.

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) wurde mit Wirkung zum 1.8.2019 Abs. 2 angefügt. Damit wurde der frühere Gesetzeswortlaut zu Abs. 1.

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