Rz. 52

Abs. 2 Nr. 16 eröffnet die Einordnung von Bußgeldbestimmungen in Rechtsverordnungen des BMAS zur Zahlung, Einziehung und Abrechnung der Beiträge privater Krankenversicherungsunternehmen (§ 352 Abs. 2 Nr. 2, eine Verordnung ist bislang nicht ergangen) und zur Winterbau-Umlage (§ 357 Satz 1) in der Winterbeschäftigungs-Verordnung als Bußgeldtatbestand im SGB III. Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 5.000 EUR (Abs. 3). Mangels entsprechender Normierungen hat die Vorschrift derzeit keine Bedeutung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge