Rz. 28

Abs. 1 Satz 6 bezieht die nach Abs. 1 Satz 1 und 2 meldepflichtigen Personen in die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 ein. Diese gelten damit auch für Ausbildung- und Arbeitsuchende. Auf einen Leistungsbezug kommt es nicht mehr an. Die Einbeziehung setzt ein, wenn die Meldepflicht nach Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllt oder der Status nach Abs. 1 Satz 3 angezeigt worden ist. In § 309 kommt es nicht mehr auf den erhobenen Anspruch auf Alg an, an die Stelle des Arbeitslosen tritt die arbeitsuchend gemeldete Person (vgl. BSG, Urteil v. 19.6.2018, B 2 U 1/17 R).

 

Rz. 29

Als Folge der Einbeziehung in die Meldepflicht kann die Agentur für Arbeit den angezeigten Arbeitsuchenden jederzeit mit Meldezweck zur persönlichen Vorsprache einladen. Dadurch sollte es zu Konflikten mit der in Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Terminvereinbarung im Zweifel nicht kommen. Es stellt sich ggf. die weitere Sperrzeitfrage wegen Meldeversäumnis.

 

Rz. 30

Meldet sich der Auszubildende oder Arbeitnehmer nach Abs. 1 Satz 1 vorzeitig, unterliegt er zugleich den Meldepflichten nach den §§ 309, 310. Dem Umstand der vorzeitigen Meldung kann ggf. bei der Prüfung des Sperrzeittatbestandes Rechnung getragen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge