Rz. 3

Die Liquidität der Bundesagentur für Arbeit wird erforderlichenfalls, wenn ihre Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, durch Betriebsmitteldarlehen des Bundes gesichert. Mittelzuweisungen erfolgen durch die Deutsche Bundesbank zulasten der Bundeskasse. Die notwendigen Regelungen werden jeweils durch ein Haushaltsgesetz für den Bund getroffen. Die Leistungen des Bundes werden als zinsloses Darlehen erbracht. Der Bund wird nur insoweit verpflichtet, als sein Darlehen für die Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendig ist.

Voraussetzung der Stundung nach § 365 ist, dass ein (Betriebsmittel-)Darlehen des Bundes gewährt wurde. Das Darlehen ist im möglichen Umfang nach § 364 Abs. 2 zurückzuzahlen, wenn am Ende eines Tages ein Einnahmeüberschuss vorliegt. Kann die Bundesagentur für Arbeit das Darlehen nicht zurückzahlen, wird es automatisch für ein Haushaltsjahr gestundet. Aufgrund der Fiktion des § 365 bedarf es hierfür keines ausdrücklichen Beschlusses der Bundesregierung.

 

Rz. 4

Die Stundung verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn die Bundesagentur für Arbeit auch im darauf folgenden Kalenderjahr das Darlehen nicht zurückzahlen kann. Es bedarf keiner Genehmigung der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministeriums, weil die Stundung kraft Gesetzes gilt. Es bedarf auch keines entsprechenden Beschlusses der Bundesregierung (Kabinettsbeschluss). Die gesetzliche Konstruktion eröffnet, dass eine Rückzahlungsverpflichtung für ein Darlehen erst entsteht, wenn die Bundesagentur für Arbeit in einem Kalenderjahr einen Überschuss erwirtschaftet hat, den sie gemäß § 366 Abs. 1 (eigentlich) der Rücklage zuführen würde (vgl. BT-Drs. 16/11740).

 

Rz. 5

Alle Stundungen sind zinsfrei.

 

Rz. 6

Bei teilweiser Rückzahlungsmöglichkeit wird der Bund zunächst die Tilgung des ältesten Darlehens fordern.

 

Rz. 7

Bei der Regelung handelte es sich um eine Vorsichtsmaßnahme aufgrund der Überforderung der Bundesagentur für Arbeit durch Beitragssatzsenkungen und Beitragsüberwälzungen trotz bereits sichtbarer Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise Anfang 2009 auf dem Arbeitsmarkt. Die Politik verdeutlichte, dass eine effektive und effiziente Bundesagentur für Arbeit, die sorgfältig mit den Beitragsmitteln umgeht und dadurch einen finanziell gesunden Versicherungszweig schafft, dieses durch nur kurzfristig wirksame Aktionen zunichtemachen kann. Nach Verbrauch sämtlicher Rücklagen erzielte die Bundesagentur für Arbeit für 2012 wieder einen Überschuss, der zusammen mit einer weiteren Intensivierung der Arbeitsmarktpolitik dazu ausreichen soll, eine aufgrund getrübter Konjunkturaussichten für 2013 prognostizierte Unterdeckung im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit auszugleichen. 2015 erwartete die Bundesagentur für Arbeit einen Überschuss in ihrem Haushalt. Die Aufwendungen insbesondere für das Kurzarbeitergeld während der Coronapandemie lösten ebenfalls Liquiditätshilfen in erheblichem Umfang aus, die in Darlehen umgewandelt wurden. Eine Rückzahlung binnen 4 Jahren aufgrund der Haushaltsgesetzgebung für 2024 wurde aufgegeben. Aktuell ist ein weiterer gesetzlicher Regelungsbedarf nicht erkennbar, weil sich die Arbeitsmarktlage insgesamt als stabil erweist und damit die Einnahmen der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere aus Beiträgen zur Arbeitsförderung, sich als vergleichsweise hoch und die Ausgaben, insbesondere für das Arbeitslosengeld als die wichtigste Versicherungsleistung als vergleichsweise niedrig darstellen.

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