Rz. 9

Abs. 3 regelt für Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten oder Blindenwerkstätten (vgl. §§ 219 ff., 226 SGB IX) eine beitragspflichtige Einnahme in Höhe von 1/5 der monatlichen Bezugsgröße, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt diese Höhe unterschreitet. Die Regelung setzt allerdings das Bestehen eines abhängigen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses voraus. 1/5 der monatlichen Bezugsgröße beträgt 2024 707,00 EUR monatlich (West) bzw. 693,00 EUR (Ost).

 

Rz. 10

Die Beitragsberechnung ist nicht von der Schwere der Behinderung abhängig.

 

Rz. 11

Abs. 3 setzt kein wirtschaftlich zu ermittelndes Arbeitsergebnis voraus. Die Regelung ist gerade darauf ausgerichtet, geringwertige Arbeitsleistungen aufzuwerten.

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