Rz. 9

Nr. 4 schließt die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Meldeaufforderungen i. S. d. § 309 aus. § 309 sieht persönliche Meldepflichten vor. Durch aufschiebende Wirkung entfiele nicht nur vorübergehend die Meldepflicht, sondern das durch die Meldung angestrebte Ziel – bis hin zur Integration in den Arbeitsmarkt – könnte nicht erreicht werden.

 

Rz. 10

Die Regelung schließt Aufforderungen zur ärztlichen oder psychologischen Untersuchung ein.

 

Rz. 10a

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung betrifft nicht nur Meldeaufforderungen der Agenturen für Arbeit, sondern auch diejenigen der sonstigen Dienststellen. Damit sind unter anderem besondere Vermittlungsdienststellen gemeint, z. B. die Zentralstelle für Fach- und Auslandsvermittlung. Nr. 4 erfasst hingegen nicht die persönliche Arbeitslosmeldung nach § 141 oder diejenige nach einem Zuständigkeitswechsel nach § 310. Nr. 4 hat insbesondere zur Folge, dass nach Meldeversäumnissen ohne wichtigen Grund jeweils eine Sperrzeit nach Maßgabe des § 159 eintritt.

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