Rz. 1

Abs. 1, 2 und 5 wurden mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das Erste SGB III-Änderungsgesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) geändert.

Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2001 geändert.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 geändert durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046).

Abs. 1 bis 3 und 5 wurden mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).

Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurden Abs. 1, 2 und 4 mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) geändert.

Abs. 1 bis 4 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.

Abs. 1, 2 und 4 wurden durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.

Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurden die Abs. 1 bis 3 und 5 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert.

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