Rz. 1
Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) geändert.
Mit Wirkung zum 1.8.1999 wurde Abs. 2 durch das 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648) geändert.
Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurden Abs. 1 und 2 mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert.
Durch das Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.3013 redaktionell geändert.
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