Rz. 2

Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), eine Rechtsverordnung zur Umsetzung des § 296 Abs. 2 Satz 1 zu erlassen. Danach darf durch Rechtsverordnung für bestimmte Berufe oder Personengruppen geregelt werden, dass durch Vermittlungsvertrag zwischen Arbeitsuchendem und privatem Arbeitsvermittler eine von der auf einem Vermittlungsgutschein nach § 296 Abs. 3 Satz 1 ausgestellten Vergütung abweichende Vergütung für den Vermittler vereinbart werden darf. Diese Regelung kleidet § 301 durch eine Ermächtigung aus, in einer Rechtsverordnung die Bemessung der Vergütung nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt für bestimmte Berufe oder Personengruppen im Vermittlungsvertrag zu gestatten. Damit soll der seit langem bewährten Praxis Rechnung getragen werden und das private Vermittlungsgeschäft nicht aufgrund zu geringer Vergütung für bestimmte, oftmals kurzfristige oder sportliche berufliche Tätigkeiten geschlossen werden. Der Gesetzgeber wird von Detailregelungen entlastet, zudem kann durch eine Änderung der Rechtsverordnung sich rasch ändernden Verhältnissen auch zügig Rechnung getragen werden.

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