Rz. 16

Die Agentur für Arbeit hat nach dem Ergebnis ihrer Sachverhaltsfeststellungen und der Anhörung der Betroffenen darüber zu entscheiden, ob ein Untersagungsgrund vorliegt. Der Gesetzgeber hat nicht näher definiert, wann eine Untersagung zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist. Dabei wird es sich nicht um jegliche Schlechtberatung oder Schlechtleistung handeln. Erforderlichkeit ist ein Begriff, der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen ist und auf den Untersagungsvorgang in der Weise auszulegen ist, dass es nicht genügt, wenn eine Untersagung ein geeignetes Mittel darstellt, um einen festgestellten Mangel zu beseitigen. Es darf vielmehr kein milderes Mittel zur Verfügung stehen, um den Schutz der Ratsuchenden zu gewährleisten. Da das Gesetz keine Zwischenlösungen zulässt, ist Erforderlichkeit im Sinne der Untersagung dahin auszulegen, dass nur eine Untersagung der Berufsberatung den beklagten Mangel beseitigen kann. Über den Umfang der Untersagung trifft die Agentur für Arbeit eine Ermessensentscheidung, die sich nach dem Ergebnis des Überprüfungsverfahrens richtet. Daraus ergibt sich, dass es sich einerseits um einen schwerwiegenden Mangel handeln muss, der ohne Schwierigkeiten einer missbräuchlichen Berufsberatung zugeordnet werden kann. Andererseits muss zu erwarten sein, dass jede andere Maßnahme als eine Untersagung dem Missbrauch nicht mit Erfolg begegnen können wird.

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