Die Vorschrift wurde durch das AFRG mit Wirkung zum 1.1.1998 in das SGB III eingefügt, aber dann durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) völlig neu gefasst. So ist u. a. die Notwendigkeit einer finanziellen Beteiligung Dritter entfallen. Ebenso entfallen ist die prozentuale Obergrenze (30 % der Gesamtkosten) der Förderung. Die Vorschrift wurde durch Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) mit Wirkung zum 27.11.2004 geändert. Durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 aufgehoben.

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