Die §§ 265, 265a traten gemäß Art. 1 Nr. 145, Art. 124 Abs. 1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 außer Kraft.

Die bisherige Lohnkostenförderung, die sich an einem im Einzelfall zu ermittelnden berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt (§ 265) ausrichtete, wird wegen des hohen Verwaltungsaufwandes aufgehoben. Es gilt nunmehr allein die pauschalierte Förderung nach § 246. Der wesentliche Inhalt des § 256a wird in § 264 übernommen.

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