Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 Nr. 54 des Gesetzes zur Neuordnung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2926) mit Wirkung zum 1.1.2009 aufgehoben worden.

Die institutionelle Förderung von Trägern von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ist weiterhin in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung gesichert durch die Regelung in § 434s Abs. 5.

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