2.2.1 Betretungsrecht

 

Rz. 14

Abs. 2 Satz 1 räumt der Agentur für Arbeit das Recht ein, zur Durchführung der Überwachung und Erfolgsbeobachtung die Grundstücke des Trägers und seine Geschäfts- und Unterrichtsräume zu betreten. Dieses Betretungsrecht besteht nur zum Zweck der Überwachung und Beobachtung; dies muss die Agentur für Arbeit ggf. erklären.

 

Rz. 15

Das Betretungsrecht steht der Agentur für Arbeit auch nur während der Geschäftszeit des Trägers und der Unterrichtszeiten zu. Die Agentur für Arbeit hat sich an die Geschäftszeiten des Trägers zu halten.

 

Rz. 16

Die Berechtigung zum Betreten der Unterrichtsräume ist erforderlich, damit die Agentur für Arbeit die Teilnehmer an der Maßnahme unmittelbar befragen und sich durch Verweilen im Unterrichtsraum selbst ein Bild über den Verlauf der Maßnahme und insbesondere die Qualifikation der Lehrkräfte machen kann. Außerdem kann die Agentur für Arbeit Begleitumstände zur Maßnahme feststellen, etwa in Bezug auf Sanitär- und Sozialräume.

 

Rz. 17

Abs. 2 Satz 2 dehnt das Betretungsrecht auf die Grundstücke sowie Geschäfts- und Unterrichtsräume Dritter aus, bei denen die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wird. Dadurch wird vermieden, dass das Prüf- und Betretungsrecht der Agentur für Arbeit ins Leere läuft, weil der Maßnahmeträger die Maßnahme nicht in eigenen Räumlichkeiten durchführt. Auch bei Dritten muss sich die Agentur für Arbeit an die Geschäfts- und Unterrichtszeiten halten.

 

Rz. 18

Die Agentur für Arbeit hat keinen Zugriff auf Unterlagen, die der Maßnahmeträger nicht in seinen Geschäftsräumen führt und aufbewahrt; insoweit bleibt ihr nur ein Auskunftsverlangen. Mögliche Hinweise auf verborgen gehaltene Unterlagen kann die Agentur für Arbeit als Erkenntnis der Zertifizierungsstelle und der Akkreditierungsstelle mitteilen (Abs. 4). Im Übrigen wird die Agentur für Arbeit insbesondere Anwesenheitsdokumentationen, Klassen- und Personalbücher einsehen.

 

Rz. 19

Die Aufforderung des Gesetzgebers in Abs. 2 Satz 3, die Agentur für Arbeit soll festgestellte hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften an die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz melden, ist missglückt. Den Gesetzesmaterialien zufolge soll Satz 3 eine regelmäßige Verpflichtung der Agentur für Arbeit enthalten, was durch die Auskleidung als Soll-Vorschrift nicht gelungen ist. Es ist allerdings nicht ohne weiteres ersichtlich, wann ein sog. atypischer Fall vorliegt, der die Agentur für Arbeit berechtigt, die Kontrollbehörde für den Datenschutz nicht zu informieren.

 

Rz. 19a

Die Schwierigkeit liegt eher darin, zuverlässig zu beurteilen, wann hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften vorliegen. Nicht jeder Hinweis darauf, dass ein solcher Rechtsverstoß des Maßnahmeträgers vorliegen könnte, ist nach Satz 3 zu melden. Hinreichende Anhaltspunkte müssen auf Tatsachen zurückgeführt werden können. Andererseits muss die Agentur für Arbeit die Verstöße nicht konkret feststellen.

2.2.2 Mängelbeseitigung

 

Rz. 20

Abs. 3 regelt die Folgen pflichtwidrigen Verhaltens des Maßnahmeträgers. Abs. 3 Satz 1 greift den Fall auf, dass die Agentur für Arbeit bei ihren Aktivitäten nach Abs. 1 Mängel aufdeckt. Zunächst ist unerheblich, ob die Agentur für Arbeit eventuelle Mängel selbst entdeckt oder durch die Teilnehmer an der Maßnahme auf Mängel aufmerksam gemacht wird. Abs. 3 Satz 1 berechtigt die Agentur für Arbeit, vom Maßnahmeträger die Beseitigung von Mängeln innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Agentur für Arbeit einen Mangel konkret festgestellt und aktenkundig gemacht hat. Ein Mangel liegt vor, wen die Leistung nicht oder nicht in der nach dem Zulassungsverfahren zu erwartenden Qualität durch den Träger erbracht wird und sich dadurch Auswirkungen auf die vermittelte Qualifikation ergeben oder mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben werden, z. B. in Bezug auf die Qualität oder die Verwertbarkeit.

 

Rz. 21

Der Agentur für Arbeit ist ein Ermessen darüber eingeräumt, ob sie die Beseitigung eines festgestellten Mangels verlangt. Sie hat deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob der festgestellte Mangel so gravierend ist, dass er die Qualität der Maßnahme oder die Zielerreichung beeinträchtigen kann. In diesem Fall ist die Agentur für Arbeit verpflichtet, eine Mangelbeseitigung zu verlangen. In diesen Fällen ist Schriftform erforderlich.

 

Rz. 21a

Andererseits muss die Agentur für Arbeit nicht bei jedem geringfügigen Mangel das Verfahren nach Abs. 3 Satz 1 in Gang setzen. In vielen Fällen wird es genügen, den Träger auf den Mangel aufmerksam zu machen und diesem aufzugeben, ihn baldmöglichst zu beseitigen. Ein offizielles Begehren nach Abs. 3 Satz 1 ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren, der an den Maßnahmeträger zu richten ist.

 

Rz. 22

Das Beseitigungsverlangen hat die Agentur für Arbeit mit einer Fristsetzung zu verbinden. Das Gesetz gibt eine angemessene Frist vor. Die Angemessenheit richtet sich einerseits nach dem Mangel und dem Aufwand zu...

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