Rz. 49

Die Vorlage der erfassten Kostensätze von zugelassenen Maßnahmen durch die fachkundigen Stellen bei der Bundesagentur für Arbeit nach Abs. 8 ist erforderlich, damit die Bundesagentur für Arbeit ihrer Verpflichtung nach § 179 Abs. 2 zur Ermittlung (und Veröffentlichung) der durchschnittlichen jährlichen Kostensätze nachkommen kann. Diese sind für Fälle von Bedeutung, in denen es wegen erhöhter Kosten von mehr als 20 % über den durchschnittlichen Kostensätzen der Zustimmung der Bundesagentur zur Zulassung der Maßnahme bedarf. Die fachkundigen Stellen melden zur Durchschnittskostenberechnung monatlich die Zulassungen von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie beruflichen Weiterbildung an die Bundesagentur für Arbeit. Seit dem 3.2.2017 hatte diese wiederum die Möglichkeit, bei über den durchschnittlichen Kostensätzen liegenden Maßnahmen einer Zulassung deshalb zuzustimmen, weil sie (zusätzlich zu den nach Abs. 8 gemeldeten Kosten der zugelassenen Maßnahmen) die allgemeine Preisentwicklung berücksichtigt hat (vgl. § 4 Abs. 2 AZAV a. F.). Nach § 3 Abs. 5 AZAV in der seit dem 1.10.2020 geltenden Fassung kann die Bundesagentur für Arbeit schon bei der Ermittlung der durchschnittlichen Kostensätze auch die allgemeine Preisentwicklung oder die Lohnentwicklung im Bereich der beruflichen Erwachsenenbildung berücksichtigen. Ihre Zustimmung zu Maßnahmezulassungen mit Kostensätzen von mehr als 20 % über den durchschnittlichen Kostensätzen soll die Bundesagentur für Arbeit seither von einem besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse und dem Nachweis notwendiger überdurchschnittlicher technischer, organisatorischer oder personeller Aufwendungen für die Durchführung der Maßnahme abhängig machen (§ 3 Abs. 6 AZAV).

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