Rz. 37

Abs. 5 grenzt die Zeiten einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, die nach den §§ 81 ff. gefördert werden können, von anschließenden Beschäftigungszeiten ab, die absolviert werden, um eine staatliche Anerkennung oder eine staatliche Erlaubnis zur Ausübung des Berufs zu erlangen. Bei diesen Beschäftigungszeiten handelt es sich sehr wohl um Bestandteile einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung. Der Gesetzgeber rechnet diese Nach- und Anerkennungspraktika, in denen der während der Maßnahme vermittelte Lehrstoff praktisch umgesetzt wird, nicht der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III zu. Damit werden diese Praktika von der Förderung ausgeschlossen. Nachpraktika sind nicht Bestandteil der Bildungsmaßnahme, sondern einer nachfolgenden Beschäftigung (BSG, Urteil v. 4.5.1994, 11 RAr 19/93). Das BVerfG hat den Ausschluss schon früher bestätigt (BVerfG, Urteil v. 19.10.1982, 1 BvL 39/80).

 

Rz. 38

Die Praktika können inhaltlich allerdings als betriebliche Lernphasen i. S. d. Abs. 1 Satz 2 gefördert werden, wenn sie in die Weiterbildungsmaßnahme integriert werden. Abs. 1 Satz 2 gibt derartige Betriebspraktika sogar für den Regelfall vor (Soll-Ermessen). Dahinter steckt die Überlegung, durch Betriebszeiten die Wiedereingliederungschancen zu erhöhen. Dagegen würden Nach- und Anerkennungspraktika als Gegenstand der förderbaren Weiterbildungsmaßnahme diese stets auf eine unangemessene Dauer verlängern.

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