Rz. 3

§ 163 Nr. 1 berücksichtigt, dass bestimmte Leistungen nach dem AAÜG nicht in die Rentenversicherung überführt worden sind (Zusatz- und Sonderversorgungssysteme in der ehemaligen DDR), aber gleichwohl ganz oder teilweise zur Vermeidung von Doppelversorgungen beim Arbeitslosengeld (Alg) berücksichtigt werden sollen. Eine Gleichstellung mit den genannten Renten bewirkt das Ruhen des Alg. Erforderlich ist eine Gleichstellung, soweit ansonsten Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung benachteiligt würden. Nicht erforderlich ist die Gleichstellung, soweit mit ihr die Bezieher von nicht in die Rentenversicherung überführten Versorgungen durch eine Gleichstellung benachteiligt würden.

 

Rz. 4

Die Ermächtigung erstreckt sich darauf, dass durch die Rechtsverordnung das volle oder teilweise Ruhen des Alg angeordnet werden kann. Damit darf und muss der Verordnungsgeber berücksichtigen, inwieweit eine Doppelversorgung zwingend zu vermeiden ist.

 

Rz. 5

Die gemäß Art. 82 Abs. 1 Nr. 3 AFRG ab 1.1.1998 aufgehobene Verordnung über das Ruhen von Lohnersatzleistungen nach dem AFG bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Versorgungssysteme v. 22.2.1991 ist durch die Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme v. 22.12.1997 (BGBl. I S. 3359) i. d. F. des Art. 22 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) ersetzt worden. Damit wurde die Ermächtigung der Nr. 3 ausgefüllt. Die Verordnung wird in der Komm. zu § 156 berücksichtigt. Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes hat das BVerfG entschieden, dass § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Beschluss v. 6.7.2010, 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08, NZS 2011 S. 225). Dem Gesetzgeber komme bei der Überführung ein besonders großer Gestaltungsspielraum zu. Das LSG Sachsen hat entschieden, dass die Gleichstellung einer Übergangsrente aus dem Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee mit einer Altersrente bzw. einer vergleichbaren Leistung öffentlich-rechtlicher Art nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung, die nach § 156 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 zum teilweisen Ruhen des Anspruchs auf Alg führt, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt (LSG Sachsen, Urteil v. 19.1.2006, L 3 AL 115/02, vgl. auch LSG Sachsen, Urteil v. 18.3.2010, L 3 AL 213/07).

 

Rz. 6

Nr. 2 ist eine Folge der restriktiv abgefassten, aber wenig konkreten Regelung des § 138 Abs. 2. Danach schließt eine ehrenamtliche Betätigung Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird. Die Ermächtigung reicht nicht aus, um bei bestimmten ehrenamtlichen Betätigungen Arbeitslosigkeit ausschließen zu können. Mit Abgrenzung i. S. d. Nr. 2 sind die Merkmale eines Ehrenamtes gemeint, die je nach konkreter Ausgestaltung eine berufliche Eingliederung des Arbeitslosen i. S. d. § 138 Abs. 2 beeinträchtigen können oder auf den Fortbestand von Arbeitslosigkeit gerade keinen Einfluss haben.

Maßgebende Erfordernisse sind die Bedingungen, die von vornherein an jede ehrenamtliche Betätigung des Arbeitslosen gestellt werden sollen, damit diese letztlich der Zahlung von Alg nicht entgegensteht, weil durch sie die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Eine ehrenamtliche Betätigung darf insbesondere die möglichen Eigenbemühungen des Arbeitslosen nicht einschränken und nicht beeinträchtigen und kein Anlass dafür sein, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung nicht unverzüglich nachkommen zu können.

 

Rz. 7

Die Ermächtigung ist durch die Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen v. 24.5.2002 (BGBl. I S. 1783) mit Wirkung zum 1.1.2002, aktuell in der Fassung v. 21.3.2013 (BGBl. I S. 556), umgesetzt worden. Sie wird in der Komm. zu § 138 berücksichtigt.

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