2.1 Erlöschen

 

Rz. 2

Durch Erlöschen geht das Stammrecht auf Alg unter, das mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen entstanden war (§§ 40 SGB I, 137 SGB III). Dies setzt voraus, dass von dem nach § 147 festgestellten Gesamtumfang des Anspruchs noch ein Rest verblieben ist, die Anspruchsdauer also nicht durch Tatbestände des § 148 vollständig verbraucht worden ist. Ein bereits erloschener Anspruch kann nicht nochmals erlöschen. Das Gesetz sieht auch keine Möglichkeit vor, dass ein erloschener Anspruch wieder auflebt. Allerdings kann ein Anspruch, der erlischt, in Bezug auf seine Dauer in einem neuen Anspruch auf Alg aufgehen.

2.2 Erlöschen wegen eines neuen Anspruchs auf Alg

 

Rz. 3

Abs. 1 Nr. 1 bestimmt das Erlöschen eines (früheren) Anspruchs auf Alg mit der Entstehung eines neuen Anspruchs. Das ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitslose die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Anwartschaftszeit (§ 142), erneut erfüllt hat. Einer besonderen Antragstellung bedarf es bei einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung nicht (vgl. § 323 Abs. 1). Die Regelung schließt damit aus, dass nebeneinander mehrere Ansprüche auf Alg bestehen können. Es kommt nicht darauf an, ob der neue Anspruch auf Alg zahlbar gemacht werden kann, weil die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Der neue Anspruch auf Alg muss allerdings durch die Agentur für Arbeit festgestellt und bewilligt werden, dadurch erlischt der frühere Anspruch auf Alg. Hierbei entfällt nicht das Dispositionsrecht des Arbeitslosen gemäß § 137 Abs. 2

 

Rz. 4

Das Erlöschen hat zur Folge, dass ohne eine weitere besondere gesetzliche Vorschrift über § 161 hinaus Rechte aus dem untergegangenen Anspruch nicht mehr hergeleitet werden können. Das betrifft z. B. die Höhe des täglichen Alg aus dem früheren Anspruch. Andererseits greifen auch den Arbeitslosen belastende Entscheidungen nicht mehr durch, sie müssen ggf. neu getroffen werden, wenn sich insofern die maßgebenden Verhältnisse nicht (wesentlich) geändert haben.

 

Rz. 5

Fraglich ist, ob einer dem erloschenen Anspruch zuzurechnenden Sperrzeit Ruhenswirkung auch in Bezug auf den neuen Anspruch zukommen kann, wenn die Sperrzeit kalendermäßig in diesen hineinreicht. Dies ist zu bejahen. Nach Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften insgesamt und deshalb auch für § 159 wird kein bestimmter, sondern jeglicher Anspruch auf Alg zum Ruhen gebracht.

 
Praxis-Beispiel

Eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) von 12 Wochen beginnt am 1. Mai. Während der Sperrzeit erwirbt der Arbeitslose durch eine Beschäftigung vom 10. Mai bis 3. Juni einen neuen Anspruch auf Alg, weil die Anwartschaftszeit durch Zusammenrechnung mit anderen vorausgegangenen Versicherungspflichtzeiten innerhalb der Rahmenfrist erfüllt ist.

Der neu entstandene Anspruch ruht noch bis zum Ablauf der Sperrzeit. Diese wirkt sich allerdings nicht auf die Dauer des neu erworbenen Anspruchs aus. Alg aufgrund des neu erworbenen Anspruchs kann daher erst für die Zeit ab dem 25. Juni gezahlt werden.

 

Rz. 6

Eine Sonderregelung trifft z. B. § 147 Abs. 4. Danach kann in bestimmten Grenzen auf eine Restanspruchsdauer aus dem erloschenen Anspruch zurückgegriffen werden.

 

Rz. 6a

Der frühere Anspruch erlischt auch bei Entstehen eines neuen Anspruchs auf Alg nach § 144 Abs. 2 (Alg bei beruflicher Weiterbildung) ohne eine faktische Arbeitslosigkeit.

 

Rz. 7

Der Anspruch auf Alg erlischt nach Abs. 1 Nr. 1 auch dann, wenn er wegen Zeitablaufs nach Abs. 2 nicht mehr geltend gemacht werden kann.

2.3 Erlöschen wegen wiederholten Sperrzeitanlasses

 

Rz. 8

Ein Anspruch auf Alg erlischt nach Abs. 1 Nr. 2, wenn der Arbeitslose wiederholt unbegründet Arbeitslosigkeit leichtfertig herbeiführt bzw. unbegründet nicht mithilft, seine Arbeitslosigkeit zu beseitigen (versicherungswidriges Verhalten) und er deshalb Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten gemäß § 159 gibt.

 

Rz. 9

Die zum Erlöschen des Anspruchs führende Sperrzeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht mehr ein, der Anlass für den Eintritt reicht aus, um das Erlöschen festzustellen.

 

Rz. 10

Eine Sperrzeit i. S. d. Abs. 1 Nr. 2 liegt auch vor, wenn sie vor Entstehung des Anspruchs eingetreten ist; dabei handelt es sich um dieselbe Sperrzeit, die wegen einer Arbeitsaufgabe oder eines Maßnahmeabbruches eintritt, zugleich aber die Anwartschaftszeit für das Alg erfüllt ist. Darüber hinaus zählen auch Sperrzeiten, die innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruches eingetreten sind. Das ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur dann nicht der Fall, wenn eine solche Sperrzeit bereits zum Erlöschen des Anspruchs geführt hat. Sperrzeiten wirken damit anspruchsübergreifend. Insbesondere zählen auch Sperrzeiten, die im Verlauf der Abwicklung eines früheren Anspruches eingetreten sind.

 
Praxis-Beispiel

Ein Anspruch auf Alg wird durch laufende Zahlbarmachung der Leistung realisiert. Es tritt eine dreiwöchige Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ein. Der Arbeitslose nimmt eine versicherungspflichtige Beschäftigung von 2 Monaten auf. Diese reicht zusammen mit früheren Versicherungspflichtzeiten aus, um di...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge