Rz. 640

Eine Sperrzeit nach § 159 tritt kraft Gesetzes ein. Die Agentur für Arbeit muss sie allerdings ausdrücklich feststellen und durch Bescheid gegenüber dem Arbeitslosen im Leistungsverfahren bekannt geben (vgl. BSG, Urteil v. 5.11.1998, B 11 AL 29/98 R).

Der Eintritt einer Sperrzeit bringt den Anspruch auf das Alg zum Ruhen. Das berührt nicht das vom Arbeitslosen erworbene Stammrecht auf das Alg, das durch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Anwartschaftszeit nach § 142, begründet worden ist, es sei denn der Anspruch wird zum Erlöschen gebracht (vgl. Rz. 644 ff.). Das Ruhen des Anspruchs auf Alg steht aber der Auszahlung der Leistungen für die Dauer der Sperrzeit entgegen. Die Sperrzeit beginnt am Tag nach dem sie begründenden Ereignis und läuft kalendermäßig ab, die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosmeldung, Arbeitslosigkeit und Anwartschaftszeit sind dafür ohne Bedeutung, auch auf einen Antrag auf Alg kommt es dafür nicht an. Allerdings wird die Agentur für Arbeit nur dann ein Interesse daran haben, eine etwaige eingetretene Sperrzeit festzustellen und gegenüber dem Arbeitslosen mit Sperrzeitbescheid zu regeln, wenn ein entsprechendes Verwaltungsverfahren eröffnet ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge