2.1 Gemeinsamkeiten

 

Rz. 3

§ 15 gibt vor, welche Personen durch die Agenturen für Arbeit zu vermitteln sind. Unter Vermittlung ist das Zusammenführen von Arbeitgebern mit Ausbildung bzw. Arbeit suchenden Menschen zur Begründung von Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen zu verstehen. Arbeit- und Ausbildungsuchende müssen nicht arbeitslos i. S. v. § 16 sein.

 

Rz. 4

Die Definitionen sind schlicht gehalten und umfassend zu verstehen, es gelten keine zusätzlichen Bestimmungen oder Einschränkungen für spezifische Personenkreise, auf den derzeitigen Status kommt es nicht an. Ob eine Vermittlung im Inland oder in das Ausland angestrebt wird, ist unerheblich. In welchem Umfang Vermittlungswünschen nachgekommen werden kann, hängt vom Dienstleistungsangebot der Bundesagentur für Arbeit ab.

 

Rz. 5

Vermittlungsberechtigt in diesem Sinne sind also z. B. auch Hausfrauen, Schulabsolventen, Selbständige oder stationär untergebrachte Personen sowie Ausländer. Die von den Agenturen für Arbeit zu beachtenden allgemeinen Vermittlungsgrundsätze (vgl. § 36) gewährleisten, dass es dadurch nicht zu rechts- oder sittenwidrigen Handlungen der Arbeits- und Ausbildungsvermittler in den Agenturen für Arbeit kommen kann. Die Beschäftigung ausländischer Ausbildung- oder Arbeitsuchender kann genehmigungspflichtig sein.

2.2 Ausbildungsuchende

 

Rz. 6

Ausbildungsuchende sind nach Satz 1 Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Sie werden demnach durch Vermittlung nicht automatisch zu Auszubildenden i. S. d. § 14, die einen Berufsausbildungsvertrag nach dem BBiG abgeschlossen haben. Berufsausbildung i. S. d. § 15 geht darüber hinaus und erfasst jegliche Ausbildung in Betrieben (oder nach gleichen Grundsätzen außerbetrieblich) zum Erwerb von beruflichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen (vgl. auch § 19 BBiG), z. B. auch Volontär- und Praktikantenstellen. Auf die Möglichkeit der Förderung der Berufsausbildung, insbesondere mit Ausbildungsgeld oder Berufsausbildungsbeihilfe, kommt es nicht an. Nach anderer Auffassung erfasst Satz 1 nur Berufsausbildungen i. S. v. § 1 Abs. 3 BBiG. Eine weitergehende Auslegung führe zu Abgrenzungsschwierigkeiten, weil z. B. teilweise nur auf eine Ausbildung vorbereitet werde.

 

Rz. 7

Vermittlung in eine berufliche Ausbildung beschränkt sich nicht auf die Erstausbildung. Zwischenzeitlich kann in Ausnahmefällen auch eine Zweitausbildung mit BAB gefördert werden (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 2). Es kommt auch nicht darauf an, ob es sich um eine staatlich anerkannte Ausbildung handelt. Die Förderung von Arbeitnehmern in einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach dem SGB III, z. B. einer Umschulung, ist jedoch als Vermittlung eines Arbeitnehmers zu werten. Insofern beschränkt sich Satz 1 auf das Basissystem der Ausbildung am ersten Arbeitsmarkt. Dazu gehören auch Ausbildungen für Tätigkeiten als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, nicht aber zur Vorbereitung auf eine Beamtenlaufbahn.

 

Rz. 8

Ausbildungsuchende i. S. d. § 15 sind nicht Personen, die außerhalb einer Beschäftigung zur Berufsausbildung durch ein Ausbildungsverhältnis mit einem Arbeitgeber einen Beruf erlernen wollen, typischerweise eine schulische Ausbildung absolvieren möchten (vgl. § 35 Abs. 1). Die Berufsberatung nach § 30 erstreckt sich allerdings auch auf die schulische Bildung.

 

Rz. 9

Vorgeschriebene Zwischenpraktika nach Prüfungs- und Studienordnungen gehören zur schulischen Ausbildung.

 

Rz. 10

Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sind keine Ausbildungsuchenden, soweit sie nicht eine Ausbildung nach dem Ende der Maßnahme suchen. § 15 Satz 1 steht insofern nur zu § 14 1. Alternative in einer Beziehung. Auch die Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung gehören nicht zu den Ausbildungsuchenden.

2.3 Arbeitsuchende

 

Rz. 11

Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Es kommt nicht darauf an, ob in der Vergangenheit bereits eine solche Beschäftigung ausgeübt wurde und ggf. noch wird oder welche Dauer die Beschäftigung noch haben kann oder darf. Beschäftigung ist nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (vgl. auch § 7 Abs. 1 SGB IV). Nicht selbstständige Arbeit zeichnet sich durch Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber aus, mit der der Arbeitnehmer in den Betrieb seines Arbeitgebers integriert ist. Auf den Umfang einer solchen angestrebten Beschäftigung, etwa begründete Versicherungspflicht, Voll- oder Teilzeitarbeit kommt es nicht an, obwohl Satz 2 den versicherungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung nutzt. Gesucht werden kann z. B. auch eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV). Da es auf den Status nicht entscheidend ankommt, sind auch Schüler und Studenten arbeitsuchend, die schulbegleitend eine Beschäftigung ausüben möchten.

 

Rz. 12

Arbeitsuchende i. S. d. Vorschrift können, aber müssen nicht arbeitslos i. S. d. § 16 sein oder werden. Bezieher von Alg sind Arbeitsuchende, denn das ist für das Alg eine Anspruchsvoraussetzung.

2.4 Erwerbstätige Ausbildung- und Arbeitsuchende

 

Rz. 13

Satz 3 weitet den Personenkreis, für den die Agenturen für Arbeit Vermittlungsbemühungen ergreifen...

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