Rz. 12

Maßgeblich für die Festlegung der Bedarfssätze nach Nr. 1 bis 3 ist die jeweilige Unterbringungsform. Wechselt die Unterbringung zeitlich begrenzt während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (unüblich bei Grundausbildungen), z. B. während eines auswärtigen Betriebspraktikums mit eigener Wohnung, ist der Bedarfssatz entsprechend anzupassen. Wird in diesen Fällen bereits von dem Praktikum der Bedarfssatz nach § 124 Abs. 3 erbracht, greift der Ausschluss des § 128 nicht, in diesen Fällen kann für das zeitlich begrenzte Praktikum der Bedarf über § 128 ergänzend gefördert werden.

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