Rz. 6

Die Förderdauer erfolgt nach dem Wortlaut von § 122 Abs. 1 "während" der entsprechend aufgezählten Fördermaßnahmen. Damit ist die Teilnahme an der jeweiligen Maßnahme oder Berufsausbildung gemeint, die folglich mit Ausbildungsgeld gefördert wird. Durch den Verweis auf die Vorschriften der Berufsausbildungsbeihilfe gilt für die Förderdauer § 69 entsprechend.

Der Maßnahmebeginn und der Teilnahmebeginn dürfte in den meisten Fällen am gleichen Tag sein. Er fällt jedoch auseinander, wenn der Maßnahmeteilnehmer zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Die gesetzliche Formulierung "während" bedingt den Antritt einer Maßnahme. Als Maßnahmen kommen alle in § 122 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Maßnahmen in Betracht. Falls eine längere Anreise in eine überregionale Rehabilitationseinrichtung z. B. einen Tag vor dem eigentlichen Maßnahmebeginn notwendig ist, kann im Rahmen der Auslegung der Anreisetag bereits als Teilnahmebeginn gewertet werden und zugleich einen Anspruch auf Ausbildungsgeld begründen. Wird die Maßnahme vorzeitig abgebrochen, endet der Anspruch auf Ausbildungsgeld mit dem letzten Tag der Teilnahme.

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