Rz. 14

Satz 1 Nr. 2 erfasst Prüfungsanerkennung, die durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt sind (§ 50 Abs. 1 BBiG oder § 40 Abs. 1 HwO). Die Regelungen des § 50 Abs. 1 BBiG und § 40 Abs. 1 HwO sind inhaltlich identisch. Auch dieser Tatbestand muss, wie bei dem vorgenannten Satz 1 Nr. 1, grundsätzlich innerhalb des letzten Jahres vor Antritt der Maßnahme vorliegen. Ein Übergangsgeldanspruch ist gegeben, wenn der hier maßgebliche Zeitpunkt der Gleichstellung innerhalb der Jahresfrist liegt, d. h. das Prüfungszeugnis auch offiziell anerkannt wurde. Der Zeitpunkt, zu dem die Prüfung bestanden wurde, ist nach dem Wortlaut ausdrücklich nicht erheblich.

 

Rz. 15

Die anerkannten Ausbildungsberufe werden nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 BBiG vom Bundesinstitut für Berufsbildung im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe und dem Verzeichnis der zuständigen Stellen jährlich bekanntgegeben (zuletzt vom 19.6.2018). Es handelt sich hier um ein Standardwerk, dass seit 1977 existiert. Unter 1.5.2. sind aktuell 32 Rechtsverordnungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen nach § 50 Abs. 1 BBiG (Abschlussprüfung) oder § 40 Abs. 1 HwO (Gesellenprüfung) gelistet.

 

Rz. 16

Ergänzend ist die Vorschrift des § 50a BBiG hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen zu beachten (ebenso § 40a HwO – Ausländische Ausbildungsnachweise). Danach stehen ausländische Berufsqualifikationen einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung/Gesellenprüfung nach dem BBiG oder der HwO gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) v. 6.12.2011 (BGBl. I 2515) festgestellt wurde. Hierzu bedarf es der Vorlage von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen zur Anerkennung; i. d. R. sind die Kammern zuständig.

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