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Bei der Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird nach § 63 Abs. 3 Satz 1 für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 des BRKG zugrunde gelegt. Die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG beträgt je Kilometer bei Benutzung von Kraftfahrzeugen 0,20 EUR, höchstens jedoch 130,00 EUR. Voraussetzung für die Übernahme der Fahrkosten ist damit die Benutzung eines Kraftfahrzeuges. Es kommt nicht darauf an, wem das Fahrzeug gehört. Ist der Auszubildende Mitfahrer, erhält er ebenfalls 0,20 EUR je Kilometer, höchstens jedoch 130,00 EUR; die Höhe der ihm tatsächlich entstehenden Kosten ist unerheblich (Fachliche Weisungen der BA zu § 63 SGB III, Stand: 8/2019). Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens 2 Monate andauert (§ 63 Abs. 3 Satz 2).

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