Rz. 4

Solange der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr das Bemessungsentgelt nach Abs. 1 erzielen kann, ist als Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde zu legen, auf die das Arbeitsamt seine Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat (Abs. 2). Als in der Person des Arbeitslosen liegende Gründe kommen tatsächliche und rechtliche Bindungen in Betracht. Das Privileg des § 2 Abs. 4 BErzGG hinsichtlich der Verfügbarkeit von Erziehungsgeldbeziehern bei tatsächlichen Bindungen gilt seit dem 1.1.1998 nicht mehr.

 
Praxis-Beispiel
a) Der Arbeitslose hat zeitliche Einschränkungen wegen der Betreuung eines Kindes oder eines Pflegebedürftigen.
b) Der Arbeitslose ist aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs zur Aufnahme einer Beschäftigung nur bis zu 10 Stunden wöchentlich befugt. Sonst würde er finanzielle Vergünstigungen wegen der Beendigung des früheren Beschäftigungsverhältnisses (teilweise) verlieren.
 

Rz. 5

Bei der Ermittlung der anzustrebenden Beschäftigung sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die gesundheitliche Leistungsfähigkeit, die Ausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten und die Zumutbarkeit der zu vermittelnden Tätigkeit zu berücksichtigen. Entfallen später die Gründe für die Minderung des Bemessungsentgelts ganz oder teilweise, ist insoweit eine höhere Leistung zu gewähren.

 

Rz. 6

Wird allerdings Alhi nach § 198 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 125 (Anspruch bei Minderung der Leistungsfähigkeit) gewährt, bleiben die Einschränkungen des Leistungsvermögens unberücksichtigt. Die Leistung wird dann trotz der Einschränkungen auf Vollzeitbasis erbracht.

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