Rz. 26

Der Freibetrag erhöht sich um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte, der Lebenspartner des Arbeitslosen oder der Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft unterhaltsrechtlich schuldet. In Betracht kommen der Kindesunterhalt (§§ 1615a ff. BGB), der Scheidungsunterhalt (§§ 1569 ff. BGB), der Trennungsunterhalt (beim Partner des Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft, § 1361 Abs. 1 BGB) und der Verwandtenunterhalt.

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