2.5.1.1 Freibetrag gem. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2

 

Rz. 23

Von dem Einkommen, das gem. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu berücksichtigen ist, wird ein Freibetrag in Höhe der ihm entsprechenden hypothetischen Alhi, mindestens aber ein Pauschbetrag in Höhe von 80 Prozent des Betrages, bis zu dem Einkommen steuerfrei wäre, abgezogen. Von der Absenkung des Mindestfreibetrages sind naturgemäß nur Arbeitslose mit geringerem Partnereinkommen betroffen.

 

Rz. 24

Die hypothetische Alhi wird auf der Basis aller zu berücksichtigenden Einkünfte durch fiktive Bemessung nach den allgemeinen Bemessungsgrundsätzen für die Alhi ermittelt. Bei Einkommensschwankungen wird ein Durchschnittsbetrag ermittelt, bei Sozialleistungen wird deren Bemessungsgrundlage (Bruttoarbeitsentgelt, z.B. bei Alg, Kug, Krankengeld) berücksichtigt. Kann für eine Nettoleistung ein entsprechendes Bruttoarbeitsentgelt nicht festgestellt werden, werden in Anlehnung an die Lohnersatzquote der Alhi 57 bzw. 53 v.H. der Nettoleistung als Freibetrag festgesetzt, um Ungerechtigkeiten im Vergleich zu anderen Sozialleistungen, bei denen die (höheren) Bruttoleistungen in die Ermittlung der hypothetischen Alhi eingestellt werden, zu vermeiden.

 

Rz. 25

Der wöchentliche Mindestfreibetrag ergibt sich als 80 Prozent von 1/52 des Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. Er beträgt im Jahre 2003 111,20 EUR.

Liegt die festgestellte hypothetische Alhi unterhalb des Pauschbetrages, ist letzterer als Freibetrag von den Einkünften abzusetzen.

2.5.1.2 Erhöhungsbetrag gem. Abs. 1 Satz 3

 

Rz. 26

Der Freibetrag erhöht sich um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte, der Lebenspartner des Arbeitslosen oder der Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft unterhaltsrechtlich schuldet. In Betracht kommen der Kindesunterhalt (§§ 1615a ff. BGB), der Scheidungsunterhalt (§§ 1569 ff. BGB), der Trennungsunterhalt (beim Partner des Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft, § 1361 Abs. 1 BGB) und der Verwandtenunterhalt.

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