Rz. 8

Bei Vermietung/Verpachtung einer Immobilie wird der Überschuss aus Einnahmen und den hierauf entfallenden notwendigen Ausgaben zur Erzielung als Einkommen angesetzt. Abzugsfähig sind Schuldzinsen, Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten, Grund- und Gebäudesteuern, öffentliche Abgaben (z.B. für Straßen- und Schornsteinreinigung, Müllabfuhr, Kanalbenutzung) und Versicherungsbeiträge, soweit diese nicht auf die Mieter/Pächter umgelegt werden.

 

Rz. 9

Für ein vom Eigentümer selbst bewohntes Einfamilienhaus bzw. eine selbst genutzte Wohnung wird ein fiktives Einkommen unabhängig von der Belastung und den laufenden Aufwendungen für das Objekt nicht berücksichtigt. Dies ist jedoch insoweit fragwürdig, als — bezogen auf den Arbeitslosen — beispielsweise bei nahezu schuldenfreien Objekten ohne mietähnliche Aufwendungen für Schuldendienste und Instandhaltungsrücklage eine wesentliche wirtschaftliche Entlastung vorliegt, die eigentlich auch zu einer Minderung der Bedürftigkeit führen müsste.

 

Rz. 10

Der Mietwert von Wohnraum in angemessener Größe bleibt auch dann unberücksichtigt, wenn er einem Dritten aufgrund einer sittlichen Pflicht (z.B. Einliegerwohnung für die Schwiegermutter) unentgeltlich überlassen wird.

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