Rz. 1

Die Vorschrift wird durch § 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) v. 13.12.2001 (BGBl. I S. 3734) hinsichtlich des zu berücksichtigenden Vermögens konkretisiert. Diese Konkretisierung wurde mit der AlhiV 2002 zum 1.1.2002 eingeführt, die die bis dahin geltende Alhi-VO ablöste und wesentliche Änderungen mit sich brachte. Durch Art. 11 Nr. 1 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde der Freibetrag in § 1 Abs. 2 AlhiV zum 1.1.2003 gesenkt. Der neu eingefügte § 4 Abs. 2 AlhiV Satz 2 sieht vor, dass der bisherige Freibetrag für die Dauer der laufenden Bewilligung weiter gilt, wenn die Voraussetzungen für den Arbeitslosenhilfeanspruch in den letzten drei Monaten vor dem In-Kraft-Treten der Rechtsänderung vorgelegen haben. Unabhängig davon gelten die alten Freibeträge für Personen unbefristet fort, die bis zum 31.12.1947 geboren sind, § 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV.

 

Rz. 2

Die AlhiV 2002 sieht nicht mehr wie § 10 Alhi-VO die widerlegbare Vermutung vor, dass der Arbeitslose seinen und seiner Familie Lebensunterhalt bestreiten kann, wenn er Einkommen erzielen könnte oder die Lebensführung auf fehlende Bedürftigkeit schließen lässt.

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