Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweise der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

BeschFG 1996 § 1 I 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 04.11.1999; Aktenzeichen 2 Ca 2596/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen 7 AZR 410/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 04.11.1999 – 2 Ca 2596/99 –

abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 19.03.1999 hinaus fortbesteht.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Hausmeister an der … weiterzubeschäftigen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis entgegen der zum 19.03.1999 vereinbarten Befristung über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht. Der Kläger begehrt außerdem, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Hausmeister weiterbeschäftigt zu werden.

Der am … geborene Kläger war beim Beklagten seit 20.01.1998 als Hausmeister in der … für Lehrerfortbildung beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 20.01.1998 (Bl. 4 f. d. A.) trafen die Parteien unter § 1 u. a. folgende Regelung:

„…

wird ab 20.01.1998

als Arbeiter für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer: Hausmeister bis 19.03.1999.”

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass kein Grund für die vereinbarte Befristung vorliege. Außerdem sei ihm zugesagt worden, dass er über die vereinbarte Befristung hinaus weiterbeschäftigt wird.

Der Kläger hat erstinstanzlich folgenden Klagantrag gestellt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 19.03.1999 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, dass es zur wirksamen Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Sachgrundes nicht bedurft habe. Die vereinbarte Befristung sei nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz zulässig. Dass im Arbeitsvertrag hierauf nicht ausdrücklich Bezug genommen worden ist, sei unschädlich. Dem Kläger sei keine Anschlussbeschäftigung zugesagt worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die vereinbarte Befristung wirksam sei. Sie sei nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz zulässig. Im Übrigen ergebe sich nicht, dass kein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt. Die Darlegungen des Klägers seien nicht ausreichend.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 04.11.1999 – 2 Ca 2596/99 – wurde dem Kläger am 16.11.1999 zugestellt. Der Kläger hat mit am 16.12.1999 eingehendem Schriftsatz vom 14.12.1999 Berufung eingelegt und diese mit am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 14.01.2000 begründet.

Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt zur Begründung der Berufung vor, dass mit der Direktorin der Einrichtung vereinbart worden sei, dass der Kläger ab 20.03.1999 als Hausmeister weiterbeschäftigt wird. Zwischen den Parteien sei nicht vereinbart worden, dass die Befristung sich nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz richten soll. Auch liege kein sachlicher Grund für die Befristung vor.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 04.11.1999 – 2 Ca 2596/99 – wird abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 19.03.1999 hinaus unbefristet zu ansonsten unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Für den Fall des Obsiegens wird der Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Hausmeister an der … für Lehrerfortbildung in … zu beschäftigen.

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Der Beklagte nimmt ebenfalls auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt weiter vor, dass eine Entfristungsvereinbarung nicht getroffen worden sei. Die Befristung sei überdies wirksam vereinbart. Der Befristungsgrund ergebe sich aus § 1 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz. Ein entsprechender Befristungswille ergebe sich aus den Umständen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiderseits vorgelegten Schriftsätze, insbesondere vom 14.01., 20.03.2000, 15.02. und 19.02.2001 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO).

II.

Die Berufung ist begründet.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht über den 19.03.1999 hinaus fort. Die zum 19.03.1999 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam.

1.

Die Befristung kann nicht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz gestützt werden.

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