Leitsatz (redaktionell)

Hinweise der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 16.06.1999; Aktenzeichen 10 Ca 1192/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen 7 AZR 92/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers vom 14.07.1999 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 16.06.1999 – 10 Ca 1192/99 – wird auf dessen Kosten

zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beendigung ihres zum 28.02.1999 befristeten Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ist Diplomlehrer für die Fächer Physik und Mathematik, er promovierte 1988 auf dem Gebiet der physikalischen Chemie. Vom 01.11.1992 an bis 31.10.1997 war der Kläger beim Beklagten im Fachbereich Chemie an … mit insgesamt vier aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen im Angestelltenverhältnis – zunächst als wissenschaftlicher Assistent, dann als wissenschaftlicher Mitarbeiter – beschäftigt. Als Sachgrund der jeweils vorgenommenen Befristung wiesen alle Verträge einen der in § 57 b Abs. 2 HRG normierten Gründe aus. Arbeitsaufgabe des Klägers waren umfassend die Lehrveranstaltungen für Lehramtsstudenten der Fachrichtung Chemie.

Mit Schreiben vom 13.10.1997 wandte sich der Kläger an die … und beantragte eine – weitere – Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses befristet auf zwei Jahre, da die Beendigung der Ausbildung von Lehramtsstudenten in zwei Jahren zu erwarten sei. Weiter erklärte der Kläger in diesem Schreiben, dass er nach Ablauf der Verlängerungsfrist keine juristischen Schritte bezüglich einer Anstellung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unternehmen werde.

Am 30.10.1997 schlossen die Parteien einen für die Zeit vom 01.11.1997 bis 28.02.1999 befristeten Anstellungsvertrag. Befristungsgrund war laut Vertrag § 57 b Abs. 1 i. V. m. §§ 57 a, 56 HRG, § 63 Abs. 2 SHG. Als Tätigkeitsbereich war angegeben, Fakultät für Naturwissenschaften – Lehrkraft für besondere Aufgaben (871) sowie als Nebenabrede vereinbart, „dieser befristete Arbeitsvertrag dient auch dazu, Herrn … auf eine Tätigkeit außerhalb der … vorzubereiten”. Die tatsächliche Tätigkeit des Klägers blieb gegenüber den Vorjahren unverändert.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Chemnitz am 18.02.1999 eingereichten Klage begehrte der Kläger die Entfristung seines Arbeitsverhältnisses.

Er ließ dabei vortragen, ein Sachgrund für den befristeten Abschluss seines Arbeitsverhältnisses – insbesondere nach dem HRG – habe nicht vorgelegen. Eine Weiterbildung für eine berufliche Tätigkeit außerhalb der Hochschule sei weder vorgesehen gewesen noch erfolgt; außerdem wäre bei einer Befristung nach dem HRG – auch soweit eine Befristung auf dieses hätte gestützt werden können – die Dauer der Gesamtbefristung nach § 57 c HRG überschritten gewesen. Auf die Befristungsregelung des Beschäftigungsförderungsgesetzes könne sich der Beklagte nicht berufen, da die Angabe des HRG im Vertrag als Befristungsgrund deren Anwendung ausschließe. Sein Klagerecht sei aufgrund der Erklärung mit Schreiben vom 13.10.1997 nicht verwirkt, da inhaltlich ein völlig anderer Vertrag abgeschlossen worden sei, wie in diesem Schreiben angeboten.

Der Kläger beantragte daher erstinstanzlich:

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 28.02.1999 hinaus unbefristet fortbesteht.

    Hilfsweise für den Fall des Obsiegens wird beantragt:

  2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages als Lehrkraft für besondere Aufgaben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Arbeitsgerichtsverfahrens weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Er berief sich darauf, dass ein Klagerecht des Klägers mit der Erklärung vom 13.10.1997 verwirkt sei; auch liege ein Sachgrund gemäß § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG vor, da doch nicht ernsthaft bezweifelt werden könne, dass seine Tätigkeit dem Kläger im Ergebnis in seiner Aus-, Fort- und Weiterbildung gedient habe. Insbesondere werde der geschlossene Vertrag aber auch auf die Befristungsregelung des Beschäftigungsförderungsgesetzes gestützt, deren Höchstbefristungsdauer eingehalten sei und bei der ein Sachgrund nicht vorliegen müsse.

Das Arbeitsgerich … hat mit Urteil vom 16.06.1999 die Klage als unbegründet abgewiesen und ging dabei davon aus, der Kläger habe in seiner besagten Erklärung vom 13.10.1997 auf die Geltendmachung einer Unwirksamkeit der vorgenommenen Befristung verzichtet, sein gegenteiliges Verhalten nunmehr sei treuwidrig.

Gegen das ihm am 21.06.1999 zugestellte Urteil lässt der Kläger am 16.07.1999 Berufung beim Sächsischen Landesarbeitsgericht einlegen und diese – nach Verlängerung der bestehenden Frist bis 16.09.1999 – am 16.09.1999 begründen.

Der Kläger vertieft dabei seinen erstinstanzlichen Vortrag – unter dessen Aufrechterhaltung im Übrigen – dahin, ein Verzicht auf sein Klagerecht, wie durch das Arbeitsgericht angenommen, sei vor Vertragssc...

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