Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauleitende Tätigkeit. Einkunftsart. architektenähnliche Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine selbstständig ausgeübte bauleitende Tätigkeit, die sich im Wesentlichen auf die Koordination der verschiedenen Beteiligten am Bauvorhaben, insbesondere die Überwachung der herangezogenen Handwerker und die Dokumentation und Abrechnung gegenüber dem Bauherrn beschränkt, ist keine architektenähnliche Tätigkeit. Die erzielten Einkünfte sind als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.

 

Normenkette

EStG 1997 § 15 Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.09.2006; Aktenzeichen XI R 3/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger Einkünfte aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit erzielen.

Der 1955 geborene Kläger zu 1 hat in den Jahren 1972 bis 1974 eine Ausbildung als Instandhaltungsmechaniker absolviert. Von 1974 bis 1977 war er Monteur auf Baustellen, Kranfahrer und Vorarbeiter. Von 1977 bis 1983 war er als Kranschlosser und Vorarbeiter im Kraftwerk T. tätig. Von 1983 bis 1987 hat der Kläger zu 1 an der Bergakademie F. studiert und 1989 mit dem akademischen Grad „Diplom-Ingenieur-Ökonom” abgeschlossen. Seit 1987 war er zudem Abteilungsleiter Instandhaltung beim Kraftwerk T.. Von 1990 bis 1993 war der Kläger zu 1 als Objektingenieur und Bauleiter bei einer Anlagenbau-Engeering GmbH (A-GmbH) tätig. Hinsichtlich der dortigen Tätigkeitsfelder wird auf das Zeugnis vom 8. November 1993 (Seite 141 der Gerichtsakte) verwiesen. In der Zeit von November 1993 bis Juli 1995 war der Kläger zu 1 als Bauleiter im Pipelinebau tätig. Ausweislich des Zeugnisses vom 13. Oktober 1995 war der Kläger zu 1 für die Koordination einzelner Baukolonnen zuständig. Im Anschluss daran schloss der Kläger einen befristeten Arbeitsvertrag als Bauleiter mit dem alleinigen Gesellschafter der H. von Hei. GmbH, (H.-GmbH) einem großen Hersteller von Fertigbauhäusern. Nach Auslaufen dieses Vertrages war der Kläger selbständig für den alleinigen Gesellschafter der H-GmbH tätig.

Der 1944 geborene Kläger zu 2 war seit 1965 bei den Vorgängerfirmen der A-GmbH tätig und hat 1989 sein Studium an der Bergakademie F. ebenfalls mit dem akademischen Grad „Diplom-Ingenieur-Ökonom” abgeschlossen. Bei seinem Arbeitgeber war er 1989 als Leiter des Bereichs Personal- und Sozialwesen der Baustelle B. im Raum P., ab April 1990 als Leiter Personal und ab Juli 1990 als Fachbearbeiter TUL/Transportbeauftragter tätig. Von Mitte 1991 bis Mitte 1992 wurde ihm die Leitung des Standortes M. übertragen. Wegen der Einzelheiten dieser Leitungstätigkeit wird auf das Zeugnis vom 19. Juli 1993 (Seite 158 der Gerichtsakte) und vom 4. November 1992 (Seite 160 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Nach einer weiteren Bauleitertätigkeit an einem anderen Standort war er ab März 1993 bis zu seinem Ausscheiden aus der A-GmbH als Bauleiter im Gebiet S. im Rahmen des Aufbaus von Wohncontainern tätig. Hinsichtlich der dortigen Tätigkeitsfelder wird auf die Vereinbarung vom 22. Februar 1992 (Seite 162 bis 164 der Gerichtsakte) verwiesen. Nach einer weiteren Bauleitertätigkeit bei der J. M. GmbH schloss der Kläger zu 2 einen befristeten Arbeitsvertrag als Bauleiter mit dem alleinigen Gesellschafter der H.-GmbH. Der Inhalt der Bauleitertätigkeit wurde in einem Anforderungsprofil vom 13. Dezember 1994 normiert, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Seite 168 ff der Gerichtsakte). Nach Auslaufen dieses Vertrages war der Kläger zu 2 selbständig für den alleinigen Gesellschafter der H-GmbH tätig.

Die Kläger sind nicht in die Architektenliste eingetragen. Mit Gesellschaftsvertrag vom 1. Juni 1996 schlossen sich der Kläger zu 1 und der Kläger zu 2 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1999 stellte der Beklagte für das Streitjahr Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit in Höhe von 206.879 DM fest. Da dieser Bescheid nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde, erließ der Beklagte am 30. März 2000 einen erneuten inhaltsgleichen Bescheid. Mit Schreiben vom 19. April 2000 wandten sich die Kläger im Wege des Einspruch gegen diesen Bescheid. Sie trugen vor, sie seien freiberuflich tätig, da ihre Tätigkeit mit der eines Architekten vergleichbar sei. Sie würden im Fall des Erwerbs eines Hauses tätig. Ihnen obliege es, die Suche, Auswahl und Beauftragung von Subuntenehmen für die Errichtung des Fertigbauhauses zu übernehmen. Dabei werde der Bauablauf und die Einhaltung von Fristen und Terminen kontrolliert. Die Leistungen der Subunternehmer würden einer ständigen Kontrolle unterzogen; Abweichungen würden korrigiert. Ihnen würde die gesamte Kommunikation mit den am Bau befindlichen Firmen und Dritten sowie dem Bauherrn obliegen. Auch würden Messarbeiten durchgeführt, z.B. um für die notwendige Nivellierung des Geländereifes zu sorgen oder um Wärme und Feuchtigkeit zu messen. Es handele sich jedenfalls um ...

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